Niedrigzinsumfeld – Riskante Werbung mit Beispielrechnungen

Das Landgericht Düsseldorf geht derzeit als erstes deutsches Zivilgericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Frage nach, ob ein Versicherer für möglicherweise unrealistische Beispielrechnungen bei einer Kapitallebensversicherung haftet. Beispielrechnungen mit der Aussicht auf jährlich 7 bis 8% Verzinsung finden sich insbesondere bei einer Vielzahl der in den 1990er Jahren abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen. Die inzwischen seit fast zehn Jahren andauernde Niedrigzinsphase führt indes z. B. bei Verträgen, die zwischen 1990 bis Mitte 2000 zustande gekommen sind, meist nur noch zur Auskehrung des Garantiezinses von seinerzeit 4%. Überschüsse werden teilweise gar nicht mehr verteilt.

Sollte sich vor diesem Hintergrund die Kürzung der durch Beispielrechnungen in Aussicht gestellten Überschüsse als unzulässig erweisen, drohen der Versicherungsbranche Schadensersatzansprüche in erheblicher Höhe. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte bereits Ende der 1990er Jahre Zweifel an der Finanzierbarkeit von Überschussprognosen geäußert, die in Beispielrechnungen von Versicherern in Aussicht gestellt werden, und vor den möglichen Rechtsfolgen gewarnt.

„Obwohl das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, könnte der aktuelle Beweisbeschluss des Landgerichts Düsseldorf große Signalwirkung entfalten“, so Franz Janssen, Experte für Versicherungsrecht und Partner bei Taylor Wessing. „Er bringt erstmals in Bezug auf Beispielrechnungen des Versicherers das zum Ausdruck, was etwa der BGH bereits für unrealistische Zinsgewinnprognosen in Zusammenhang mit veralteten Sterbetafeln und für Werbung mit Überschussanteilen aus der Vergangenheit entschieden hat.“

Daher sollte genau geprüft werden, ob sich bereits bei Vertragsabschluss abzeichnete, dass in der Vergangenheit noch erzielte Überschüsse aufgrund veränderter Umstände künftig unwahrscheinlich sind. In diesem Fall könnten auf der Vergangenheit beruhende und gegenüber einem potenziellen Versicherungsnehmer gemachte Prognosen möglicherweise selbst dann zu einer Haftung des Versicherers führen, wenn dieser auf die Unverbindlichkeit seiner Beispielrechnungen hingewiesen hat. „Deshalb werden von Versichererseite nicht nur die garantierten, sondern auch die prognostizierten Ablaufleistungen besonders sorgfältig zu kalkulieren sein“, so Janssen.

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