So geht es weiter – BAG entscheidet zu Dankesformeln in Arbeitszeugnissen

"Kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber ihm in seinem Abschlusszeugnis ausdrücklich dankt? Diese Frage beschäftigt am 11. Dezember das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 227/11). "

Geklagt hat ein Baumarktleiter aus Baden-Württemberg, der nach elf Jahren aus dem Betrieb ausschied. Der Arbeitgeber stellte ihm ein gutes Zeugnis aus und beendete dies nach angemahntem Änderungswunsch des Baumarktleiters mit dem Satz: „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Das reicht dem Mann allerdings noch nicht aus. Vielmehr verlangt er am Ende seines Zeugnisses die Schlussformel: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“ Ohne diesen Satz sieht er sein sonst sehr gutes Zeugnis entwertet.

Vor dem Arbeitsgericht Stuttgart war der Kläger erfolgreich, das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die Klage abgewiesen. „Das BAG hat bereits im Jahr 2001 den Anspruch auf eine explizite Dankesformel abgelehnt“, sagt Martin Römermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei SKW Schwarz Rechtsanwälte in Berlin. Wenn eine Dankesformel fehlt, so das Bundesarbeitsgericht damals, sei dies kein unzulässiges „Geheimzeichen“ für den künftigen Arbeitgeber (Az.: 9 AZR 44/00). Jedenfalls für ein gutes Zeugnis bestätigte dies im aktuellen Fall auch das Landesarbeitsgericht. „Dennoch wird über die Frage in der Praxis immer wieder gestritten und sie wird von Arbeits- und Landesarbeitsgerichten unterschiedlich beantwortet“, so Römermann weiter. „Eine neuerliche Grundsatzentscheidung des BAG dürfte hier Rechtssicherheit für Arbeitgeber schaffen.“

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