Darf die stromintensive Industrie von Netzentgelten befreit werden?
"Seit 2011 müssen Unternehmen, die mehr als 7 000 Stunden im Jahr Strom beziehen und dabei mehr als 10 Mio. kWh verbrauchen, keine Entgelte für die Nutzung von Elektrizitätsversorgungsnetzen zahlen. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass stromintensive Unternehmen auf Grund der kontinuierlichen Stromabnahme netzstabilisierend wirken. Entsprechend hatte die Bundesnetzagentur am 14.12.11 einen Umlagemechanismus zur Finanzierung der Netzentgeltbefreiung der stromintensiven Industrie festgelegt."
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Danach sind Netzbetreiber u. a. verpflichtet, von den Nutzern mit geringeren Verbräuchen eine Umlage zu erheben, die an den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber weiterzuleiten ist. Die „§ 19-StromNEV-Umlage“ beträgt ab 2013 0,329 Cent/kWh und muss von allen Stromkunden bis zu einem jährlichen Verbrauch von 100 000 kWh bezahlt werden. Für darüber hinaus gehende Verbräuche gelten reduzierte Sätze.
Gegen die Begünstigung der Großverbraucher durch die Bundesnetzagentur haben nun mehrere Netzbetreiber Beschwerde eingelegt und gleichzeitig in Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zwar wurden die Eilanträge durch das OLG Düsseldorf am 14.11.12 abgelehnt. Allerdings äußerte das OLG in seinen Beschlüssen erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Netzentgeltbefreiung. „Das Gericht weist darauf hin, dass der Verordnungsgeber nur ermächtigt sei, die Methode zur Bestimmung von Netzentgelten festzulegen“, so Hans-Christoph Thomale, Energierechtler der Kanzlei FPS Rechtsanwälte & Notare. Dabei könne im Einzelnen auch geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall individuelle Entgelte für den Netzzugang genehmigt werden können. Für eine vollständige Befreiung stromintensiver Nutzer von den Netzentgelten, die sich von jeglicher Kostenverursachungsgerechtigkeit löse, fehle es nach Ansicht des Gerichts jedoch an einer gesetzlichen Grundlage.
Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist die Zurückweisung der Eilanträge durch die Düsseldorfer Richter vor allem der Komplexität der Rechtsfragen geschuldet, deren Entscheidung dem Beschwerdeverfahren vorbehalten sei. „Wenn dort jedoch das Gericht seine Zweifel bestätigt, fehlt nicht nur der Netzentgeltbefreiung stromintensiver Unternehmen, sondern auch dem Umlagemechanismus und damit der § 19-StromNEV-Umlage die gesetzliche Grundlage“, so Thomale. Am 6.3.13 soll im Beschwerdeverfahren mündlich verhandelt werden.
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