Gesetzgeber nimmt Reform des Personengesellschaftsrechts in Angriff
Eine vom Bundesjustizministerium (BMJV) eingesetzte Kommission hat am 20.4.20 einen Gesetzesentwurf zur umfangreichen Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt. Darin ist die Überarbeitung von knapp 40 Gesetzen vorgesehen, mit dem Ziel, das teilweise noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens anzupassen.
Bereits 2001 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als (teil)rechtsfähig anzusehen ist und eröffnete so den Weg für eine weitreichende Gesetzesreform. Nun hat sich nach fast 20 Jahren eine Expertenkommission an die Ausarbeitung eines modernen Personengesellschaftsrechts begeben. Eine rasche Umsetzung ist indes nicht zu erwarten. Diese sei nach Einschätzung der Expertenkommission erst nach einer Einführung des Gesellschaftsregisters möglich. Dennoch hat das BMJV angekündigt, dass der Entwurf eine Diskussion mit Ländern, Verbänden und der Fachöffentlichkeit initiieren soll, so dass das Gesetzgebungsverfahren zeitnah eingeleitet werden kann.
Der Entwurf etabliert einen neuen gesellschaftsrechtlichen Oberbegriff in der Insolvenzordnung. Als „rechtsfähige Personengesellschaften“ gelten fortan die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft, die Partenreederei und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird nun – entsprechend der jahrelangen Rechtspraxis – auch durch den Gesetzestext einer eigenen Rechtssubjektivität zugeführt. Um die Rechtssicherheit und Transparenz zu sichern, soll zudem ein neues Gesellschaftsregister eingeführt werden. Die Gesellschafter sollen zukünftig ein Recht, aber grundsätzlich keine Pflicht zur Eintragung haben. Jedoch ist die Registrierung Voraussetzung für bestimmte Rechtsvorgänge – insbesondere die Eintragung im Grundbuch. Der Entwurf sieht ebenfalls ein Beschlussmängelrecht nach dem Vorbild des Anfechtungsmodells vor. Auch sollen die Personengesellschaften zukünftig für freie Berufe geöffnet werden.
Auswirkungen und Folgen
Die weitreichenden Neuerungen führen zu einer Vielzahl von Umstellungen und erfordern insbesondere bei den nun umfangreicheren Haftungsregelungen eine vertragliche Abfederung. Bestehende Verträge müssen auf den Systemwandel überprüft werden. Die Einführung eines neuen Gesellschaftsregisters wird in dem Entwurf mit dem Schutz des Rechtsverkehrs begründet. Darüber hinaus ist noch unklar, ob mit einer Eintragung in das Register zugleich eine Eintragungspflicht in das Transparenzregister einhergeht. Die Etablierung des neuen Beschlussmängelrechts könnte dem seit Jahren diskutierten Beschlussmängelrecht für GmbHs neuen Auftrieb geben. Die Zugänglichkeit der Personengesellschaften für die freien Berufe eröffnet für die Ausübenden eine neue Spanne an Haftungsbeschränkungen und könnte die Attraktivität von Zusammenschlüssen erhöhen.
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