Ambulanter ärztlicher Markt attraktiv für Private Equity-Investoren
Das Interesse von Investoren am Gesundheitsmarkt und insbesondere am ambulanten ärztlichen Sektor ist groß und wurde auch durch Corona nicht gebremst. Zu diesem Schluss kommt ein neues Whitepaper der Kanzlei und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz. „Die Branche gilt als wenig konjunkturanfällig und allein auf Grund der demografischen Entwicklung als Wachstumsmarkt“, erläutert Jannis Pulm, Wirtschaftsprüfer bei Ebner Stolz.
„Gleichzeitig weisen viele Bereiche eine starke Fragmentierung auf, sodass für Investoren im Rahmen von sog. buy-and-build-Prozessen das Potenzial einer Marktkonsolidierung und damit dem Ausnutzen von Synergien besteht.“ Bereiche des ambulanten ärztlichen Marktes, die ein hohes Maß an nicht-budgetierten Leistungen sowie ein hohes Potenzial an Selbstzahlerleistungen aufweisen, stehen dabei besonders im Vordergrund.
Beschränkt werden die Transaktionen durch die regulatorischen Rahmenbedingungen, da die Berechtigung zur Versorgung gesetzlich versicherter Patienten in Deutschland an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Für die ambulante ärztliche Versorgung gesetzlich versicherter Patienten bedarf es einer Zulassung oder Ermächtigung. Neben Ärzten oder Zahnärzten können auch sog. Medizinische Versorgungszentren (MVZ), z. B. in der Rechtsform einer GmbH, Inhaber einer Zulassung sein. Wer Gesellschafter eines MVZ sein darf, ist jedoch eng begrenzt, aktuell z. B. zugelassene (Zahn-)Ärzte und Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen oder Kommunen. „Einfallstor für den Markteintritt des Private Equity-Investors ist deshalb der Erwerb eines zur Behandlung gesetzlich versicherter Patienten zugelassenen Krankenhauses“, erklärt Sarah Gersch-Souvignet, Fachanwältin für Medizinrecht bei Ebner Stolz.
Nach Erwerb eines zugelassenen Krankenhauses erweist sich jedoch die sog. Bedarfsplanung als weitere Hürde. Die Anzahl der Ärzte, die gesetzlich versicherte Patienten behandeln dürfen, wird bevölkerungsbezogen ge-plant. In überversorgten Gebieten kann eine Zulassung allein durch die Übernahme einer bereits bestehenden Zulassung erlangt werden. Anders in der Zahnheilkunde: Hier dürfen sich Zahnärzte zur Behandlung gesetzlich Versicherter ohne Zulassungsbeschränkungen niederlassen. Auch im Übrigen variiert die Regulationsdichte je nach Arztgruppe. Neben den beschriebenen Zulassungsbeschränkungen hängt die Regulationsdichte des jeweiligen Fachgebiets auch von Besonderheiten in der Bedarfsplanung, spezifischen Qualitätsanforderungen und sektorübergreifenden Versorgungskonzepten ab.
„Dass PE-Investoren in der Versorgungslandschaft eher unbeliebt sind, ist bekannt,“ so Medizinrechtlerin Gersch-Souvignet. „Nicht zuletzt für die Herkulesaufgabe der Digitalisierung des Gesundheitswesens sind sie jedoch ein wichtiger Partner. Besonders für neue Player sind sektorenübergreifende Versorgungskonzepte mit hohem Digitalisierungsgrad attraktiv.“
Das Whitepaper „Private equity investors in the German outpatient market“ finden Sie hier.
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