Rechtmäßigkeit der Dopingsperre der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein

Darf das Oberlandesgericht München über die Rechtmäßigkeit der Dopingsperre der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein entscheiden oder bleiben hierfür die Sportschiedsgerichte zuständig? Hierüber verhandelt am 8.3.2016 der Bundesgerichtshof (Az.: KZR 6/15). Bei der Weltmeisterschaft 2009 sperrte der internationale Eisschnelllaufverband (ISU) Pechstein wegen Dopings.

Für die Wettkampfteilnahme hatte sie eine Schiedsklausel unterzeichnet, nach der ausschließlich der Court of Arbitration for Sports (CAS) bei Streitigkeiten zuständig war. Wegen der Dopingsperre ging die Athletin vor den CAS und unterlag. „Ihr Anliegen, das Monopol der Sportschiedsgerichte für diesen Fall zu kippen, verfolgt Pechstein mittlerweile vor den deutschen Gerichten weiter. Dieser Weg führt aber nur zum Erfolg, wenn die Schiedsklausel unwirksam und der Schiedsspruch des CAS nicht bindend ist““, erläutern Sebastian Oppolzer und Stefan Horn von der Kanzlei Corinius. Das OLG München hatte in einem am 15.1.2015 verkündeten Urteil (Az.: U 1110/14 Kart) beides bejaht. „Nach Ansicht der Richter war die Überparteilichkeit der Schiedsrichter beim CAS nicht sichergestellt, weshalb die ISU ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht hat““, so Oppolzer weiter. „Bestätigt der BGH das Urteil, müssen Sportverbände prüfen, ob ihre Schiedsgerichte wirklich paritätisch besetzt sind; andernfalls werden Athleten und Clubs vermehrt Rechtsschutz vor den Zivilgerichten suchen““, erwartet Horn.

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