Goldgrube für Steuerbehörden

Mit dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen wird die Schweiz voraussichtlich ab dem kommenden Jahr Kontodaten an deutsche Steuerbehörden herausgeben. „Den Einblick erhalten Ermittler dabei wahrscheinlich nur für Vergehen, die nach Inkrafttreten des Abkommens auffallen“, erklärt Reinhard Stockum, Steuerexperte der Wirtschaftskanzlei Shearman & Sterling.

„Das allein dürfte aber schon ausreichen, um Rückschlüsse auf mögliche frühere Fälle von Steuerhinterziehung zu ziehen. Denn: Auch wenn die Ermittler nicht alle Kontobewegungen der vergangenen Jahre einsehen können, erhalten sie Einblick auf den aktuellen Kontostand.“ Stockum weiter: „Mit dieser Kenntnis über den Kapitalstock dürfen sie vom Kontoinhaber Auskunft verlangen, woher dieses Geld stammt und ob alles korrekt versteuert wurde.“

Die Amtshilfe der Schweizer führt so letztlich dazu, dass die Historie des Kontos von den Steuerbehörden doch noch schrittweise enthüllt werden kann. Damit könnten auch Vermögensverwalter, Steuerberater und Mitarbeiter von Geldinstituten für ihre frühere Mithilfe bei der Steuerhinterziehung noch nachträglich ins Visier der Fahnder geraten. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat auf Grund aktueller Ergebnisse der Steuerfahndung bereits Ermittlungsverfahren gegen Bankmitarbeiter wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet. Nach der Kontoeinsicht stehen Kontoinhaber regelmäßig unter Zeitdruck. Sie sind verpflichtet, die Behörden schnellstmöglich mit den geforderten Informationen zu versorgen. Gelingt das nicht rechtzeitig, schätzt das Finanzamt den hinterzogenen Steuerbetrag. Dabei sind die Finanzbehörden stets auf der richtigen Seite: Schätzen sie zu niedrig, muss der Steuerpflichtige korrigieren, um sich nicht durch das Akzeptieren der zu niedrigen Steuerschätzung erneut dem Vorwurf der Steuerhinterziehung auszusetzen. Schätzen die Finanzbehörden zu hoch, liegt es ebenfalls am Kontoinhaber, den Vorwurf zu entkräften.

Steuerexperte Stockum, der lange Jahre bei der hessischen Finanzverwaltung tätig war, rät Kontoinhabern daher zur Selbstanzeige: „Noch haben Anleger es selbst in der Hand, eine realistische Schätzung der Vermögens- und Ertragsverhältnisse abzugeben und dabei zusätzlich von der Straffreiheit zu profitieren.“ Ist das Abkommen jedoch in Kraft, könnte sich die vermeintlich beschränkte Kontoeinsicht sehr schnell zur Goldgrube für die Steuerbehörden erweisen.

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