Verschärfte Geldwäscheregeln ab Juni

Spätestens bis zum 26. Juni 2017 muss in Deutschland ein neues, strengeres Geldwäscherecht in Kraft treten. Bis dahin hat die Bundesrepublik noch Zeit, die so genannte Vierte Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umzusetzen. Mit dem nunmehr vorgelegten Entwurf für ein neues Geldwäschegesetz hat die Bundesregierung das bisherige Gesetz komplett überarbeitet. Die Änderungen haben Auswirkungen auf nahezu alle Unternehmen – viele müssen sich in relativ kurzer Zeit mit den neuen Regeln vertraut machen, sagt Enno Appel, Geldwäsche-Experte bei Herbert Smith Freehills Germany.

Zu den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (GWG) zählen neben Kredit- und Finanzinstituten insb. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, bestimmte Treuhänder und Immobilienmakler. Sie müssen über ein Risikomanagement verfügen und zunächst die mit ihren Geschäften verbundenen Risiken analysieren. Die Risikoanalyse muss dokumentiert, aktualisiert und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden.

Basierend auf der Risikoanalyse, müssen anschließend angemessene interne Sicherungsmaßnahmen geschaffen werden („risikobasierter Ansatz“). Hierzu zählen die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen im Unternehmen, die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit, ihre Schulung, die unabhängige Überprüfung der Grundsätze und Verfahren sowie die Einrichtung von Hinweisgebersystemen („Whistleblowing“). Wer über kein wirksames Risikomanagement verfügt, riskiert eine erhebliche Geldbuße.

Privileg für Güterhändler
Güterhändler sind alle Personen, die gewerbliche Güter veräußern. Nach dem vorliegenden Entwurf gehören Güterhändler ebenfalls weiterhin zu dem Kreis der Verpflichteten. Allerdings sollen sie insofern privilegiert werden, als dass sie den Anforderungen des Risikomanagements nicht unterworfen werden, wenn sie im Rahmen von Transaktionen nur Barzahlungen unter 10 000 Euro tätigen oder akzeptieren. Allerdings soll eine Einschränkung gelten: Güterhändler müssen die Sorgfaltspflichten anwenden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass Vermögensgegenstände aus einer Geldwäsche stammen oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.

Hier entsteht zugleich das Dilemma: Wie sollen Güterhändler ohne Risikomanagement solche Verdachtsfälle erkennen? Die Kenntnis von Risikosituationen dürfte dann mangels Schulungen kaum entwickelt sein. Güterhändler müssen somit ihr Risikomanagement trotzdem soweit entwickeln, dass sie Verdachtsfälle erkennen und angemessen reagieren können.

Transparenzregister
Eine weitgehende Änderung enthält der Gesetzesentwurf mit der Einführung des so genannten elektronischen Transparenzregisters. Ziel dieser Aufstellung ist es, deutlich zu machen, welche natürlichen Personen hinter gesellschaftsrechtlichen Strukturen stehen und damit die eigentlichen wirtschaftlichen Nutznießer sind. Die Änderungen, die vor dem Hintergrund von „Panama Papers“ und „Football Leaks“ besonders diskutiert wurden, treffen nahezu alle juristischen Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Trusts und Rechtsgestaltungen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln. Ausnahmen gelten für börsennotierte Gesellschaften und wenn die Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern, z. B. Handels- oder Unternehmensregister, erkennbar sind.

In dem Transparenzregister sollen Unternehmen nicht nur Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer, sondern auch Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer („wirtschaftlich Berechtigter“) machen. Wirtschaftliche Berechtigte in diesem Sinne sind natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Künftig müssen somit Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister übermittelt und unverzüglich Änderungen gemeldet werden. Bei Verstößen gegen die Meldepflichten drohen nach dem neuen Gesetz Bußgelder.

Härtere Strafen
Mit dem Gesetzesentwurf werden nicht nur die Bußgeldtatbestände ausgeweitet, sondern auch die Bußgelder selbst zum Teil drastisch erhöht. Während es in der Regel bei einem Bußgeld von 100 000 Euro pro Einzelfall bleibt, drohen bei „schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen“ Verstößen nunmehr Bußgelder von bis zu einer Million Euro oder dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. Für Kredit- und Finanzinstitute fällt die Erhöhung mit bis zu fünf Millionen Euro Geldbuße oder bis zu zehn Prozent des Vorjahresumsatzes noch drastischer aus.

Fazit: Mit dem neuen Geldwäscherecht verschärft der Gesetzgeber den Kampf gegen Geldwäsche spürbar. Von den Transparenzpflichten sind fast alle Unternehmen betroffen, unabhängig davon, ob sie Verpflichtete nach dem GWG sind. Der verstärkte risikobasierte Ansatz wird in der praktischen Umsetzung mit einem merklichen Aufwand für die verpflichteten Unternehmen verbunden sein. Durch die Verschärfung der Geldbußen werden die Unternehmen gezwungen, sich aktiv mit dem Thema auseinanderzusetzen. Dabei ist Eile geboten: Am 26. Juni 2017 soll das Gesetz in Kraft treten.

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