Banken und Fintechs – Kooperation trotz Regulierung?
Kooperationen, Beteiligungen oder eigene Technologielabore: Fintechs sind inzwischen in sämtlichen Geschäftsbereichen der Banken zu finden. Nehmen Banken oder andere regulierte Finanzinstitute Leistungen von Fintech-Unternehmen in Anspruch, gilt es oft nicht nur kulturell große Distanzen zu überwinden. Häufig bleibt die Enttäuschung, wenn es Fintechs nicht gelingt, problemlos unter das regulatorische Regime der Bank zu schlüpfen. Für Daniel Walter der Kanzlei Osborne Clarke sind daher komplexe Lösungen erforderlich, die eine gesunde und erfolgsversprechende Zusammenarbeit zwischen Fintech und Bank ermöglichen.
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Nach anfänglicher Skepsis scheinen Banken Fintechs als Geschäftspartner zunehmend ernst zu nehmen. Mittlerweile verkünden Banken regelmäßig neue Kooperationen mit Fintechs. Wirecard kooperiert mit dem Banking-Startup N26, die DKB bietet ihren Kunden über cringle die Möglichkeit von Peer-to-Peer Zahlungen an, die Deutsche Bank erleichtert in Kooperation mit Gini ihren Kunden die Bezahlung von Rechnungen. Die Commerzbank fördert Fintech-Geschäftsmodelle mit dem Main Incubator.
Fintech-Produkte sind häufig einfache und schnelle Bezahllösungen, automatisierte Vermögensverwaltung, Kreditvergabe zwischen Privatleuten und Technologie-Innovationen, die das Online- und Mobile-Banking vereinfachen. Die Art der Kooperation ist entscheidend für die daraus folgenden regulatorischen Pflichten. Beispielsweise können Banken die vom Fintech entwickelte Technologie über eine Lizenz oder aber im Wege einer Kooperations- und/oder Auslagerungsvereinbarung nutzen. Gleichzeitig können sie aber auch Beteiligungen an den Fintechs selbst erwerben.
Eine Kooperation mit einer regulierten Bank ist meist zwingend notwendig, wenn das Geschäftsmodell des jeweiligen Fintechs erlaubnispflichtige Leistungen beinhaltet. Der oftmals teure und sehr langwierige Prozess des Erlaubnisverfahrens oder die gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung der Erlaubnis, etwa in Bezug auf Anfangskapital oder die Qualifikation der Geschäftsleiter, hindert Fintechs häufig an der Beantragung einer eigenen Erlaubnis. Da sich Leistungen und Produkte oft zumindest in der Nähe von erlaubnispflichtigen Tätigkeiten bewegen, stellt sich die Frage der Erlaubnispflicht des Fintechs bei jeder Detail-Änderung des Geschäftsmodells neu. Dies gilt auch dann, wenn das Fintech für das bestehende Geschäftsmodell keiner Erlaubnis bedarf.
Schwierigkeiten bei der Kooperation resultieren vor allem aus der unterschiedlichen Struktur der Unternehmen. Bei der operativen Zusammenarbeit tritt daher oft Ernüchterung ein, da Fintechs in der Regel kleinere und junge Unternehmen mit sehr gering ausgeprägten Hierarchieebenen sind. Sie wollen in kurzer Zeit grundlegende geschäftliche Entscheidungen treffen können. Banken sind meist sehr große Unternehmen mit verschiedenen Hierarchieebenen und Gremien, die bei neuen oder geänderten Produktangeboten der Bank beteiligt werden müssen. Dadurch können sie dem Fintech den Markteintritt im Rahmen einer Kooperation nicht immer in der geplanten Zeitdauer ermöglichen. Die Notwendigkeit von Gremienentscheidungen ist für Banken aber kein Selbstzweck, sondern basiert auf der gesetzlich normierten Pflicht zum Risikomanagement. Ein wesentlicher Bestandteil ist ein internes Kontroll- und Überwachungssystem zur Begrenzung von Risiken in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit. Die Geschäftsbeziehung zwischen Bank und dem Fintech über den Bezug von Leistungen ist häufig eine Auslagerungsvereinbarung. Eine solche Vereinbarung zieht weitreichende regulatorische Pflichten für die Bank nach sich, die sie gegenüber dem Fintech durchsetzen muss – unabhängig davon, ob die Bank auch Anteile an dem Fintech erwirbt oder allein auf vertraglicher Grundlage kooperiert.
Die Bank muss angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige Risiken in Abhängigkeit von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung, zu vermeiden. Prüfer müssen auch untersuchen, ob eine Bank die Regelungen zum Risikomanagement und über Auslagerungen befolgt. Zahlungs- und E-Geld-Institute müssen der BaFin die Absicht einer wesentlichen Auslagerung sogar anzeigen. Insbesondere die regelmäßige Überwachung und die Vereinbarung von Weisungs- und Informationsrechten durch die Bank dürften für die Fintechs ungewohnt sein. Die Erfüllung regulatorischer Vorgaben ist zudem oft mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Unter Berücksichtigung der gesetzlich bestehenden Handlungsspielräume der Banken können die unterschiedlichen Interessen häufig zusammengebracht werden. Bei Auslagerungen haben Banken einen gewissen Entscheidungsspielraum, z. B. im Hinblick auf Risikotoleranzen oder die Frage, ob eine Auslagerung überhaupt wesentlich ist. Dazu muss das konkrete Geschäftsmodell des Fintechs genau auf die erforderlichen Maßnahmen analysiert werden. Zusätzlich kann die Wahl der Kooperationsform eine Rolle spielen. Bei gruppeninternen Auslagerungen gelten andere Anforderungen zum Risikomanagement als bei gruppenexternen Auslagerungen. Weisungen und Überwachungsmaßnahmen lassen sich einfacher und effektiver durchsetzen, wenn die Bank als Gesellschafter des Fintechs Einfluss auf die Geschäftstätigkeit hat. Erwirbt die Bank hingegen lediglich eine Lizenz, ohne dass dabei tatsächlich Aktivitäten und Prozesse ausgelagert werden, liegt bereits keine Auslagerung im Sinne des Bankaufsichtsrechts vor.
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