Saubere Dokumentation bleibt für Arbeitgeber das A und O

"Mit seinem Urteil vom 25.4.13 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG; Az.: 8 AZR 287/08) den Auskunftsanspruch einer abgelehnten Bewerberin abgewiesen. Damit wurde ein fast sechsjähriger Rechtsstreit zum Abschluss gebracht. „Unternehmen sollten aber dennoch für das Problem sensibilisiert sein“, so Susanne Boller, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei FPS Rechtsanwälte & Notare. „Grundsätzlich sind nämlich die Umstände des Einzelfalls entscheidend.“"

In dem entschiedenen Fall hatte sich eine 1961 geborene Russin erfolglos auf eine ausgeschriebene IT-Stelle beworben. Jedes Mal wurde sie ohne eine Einladung zum Vorstellungsgespräch abgelehnt. Daraufhin verklagte die Bewerberin das Unternehmen auf Zahlung einer Entschädigung mit der Begründung, sie sei offensichtlich wegen ihres Alters, ihres Geschlechts und ihrer Herkunft diskriminiert worden. Das Unternehmen hätte ihr Auskunft darüber erteilen müssen, ob und nach welchen Kriterien es einen Bewerber eingestellt habe. Dieser Argumentation schien der Europäische Gerichtshof (EuGH) zunächst zu folgen.

In seiner Entscheidung vom 19.4.12 (Az.: C-415-10) stellte das Gericht zwar fest, dass es nach europäischem Gemeinschaftsrecht keinen solchen Auskunftsanspruch gibt. Der EuGH betonte aber, die vollständige Verweigerung eines Unternehmens, Informationen über die erfolgte Einstellung zu geben, könne unter Umständen eine Diskriminierung vermuten lassen und zu einem Entschädigungsanspruch führen. Der Fall landete damit wieder vor dem BAG, das unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils die einzelnen Umstände des Falles bewertete und den Auskunftsanspruch dennoch verneinte. Denn die Klägerin habe zwar auf ihr Alter, ihr Geschlecht und ihre Nationalität hingewiesen. Gleichzeitig wurden aber keine Tatsachen dafür vorgetragen, die als Indizien für eine Diskriminierung ausreichen würden. Konsequenz: Das beklagte Unternehmen war nicht verpflichtet, eine Nicht-Diskriminierung zu beweisen.

Doch auch zukünftig ist bei der Personaleinstellung Vorsicht geboten. Schließlich hat der EuGH den Auskunftsanspruch eines abgelehnten Bewerbers als potenziell möglich erachtet und auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt. „Auch nach der jetzt erfolgten BAG-Entscheidung sollten Unternehmen daher den/die Bewerber/in im Zweifel zum Vorstellungsgespräch einladen und eine schriftliche Dokumentation schaffen, um im Falle eines Streits die wesentlichen Kriterien der Auswahlentscheidung nachweisen zu können“, rät Boller.

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