EU hat den „Italienischen Torpedo“ nicht entschärft
"Hinter dem martialischen Begriff „Italienischer Torpedo“ verbirgt sich der Versuch einer Prozess-partei, die Verhandlung und Entscheidung einer sich abzeichnenden Klage gegen sie zu verzögern. Hierzu erhebt sie präventiv selbst eine negative Feststellungsklage gegen den vermuteten Kläger bei einem unzuständigen ausländischen Gericht, wobei vorzugsweise Länder gewählt werden, die sich durch eine gemächliche Justiz auszeichnen. Bei mehreren Prozessen über denselben Streitgegenstand in verschiedenen Ländern muss das später angerufene Gericht sein Verfahren nach geltendem EU-Recht aussetzen, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat."
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Um einen solchen „Torpedo“ erfolgreich abzuschießen, war es bislang erforderlich, die missbräuchliche Gegenklage zu erheben, noch bevor das Gerichtsverfahren anhängig wurde, dessen Fortgang verzögert werden sollte. Mit der Ende vergangenen Jahres verabschiedeten Neufassung der „Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)“ will der EU-Rat diesen Missbrauch bekämpfen. Laut Michael Weigel, Partner und Zivilprozessexperte bei Kaye Scholer, entscheidet gemäß Artikel 31 nun nicht mehr wie bisher stets das Gericht, bei dem als erstes Klage erhoben wurde, sondern das Gericht, dessen Zuständigkeit entsprechend Artikel 25 vereinbart wurde. Das scheint Missbräuche zu verhindern.
„Doch der Schein trügt“, so Weigel. „Denn nun liegt die primäre Entscheidungszuständigkeit bei dem Gericht, für das eine der Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung lediglich behauptet.“ Die Hürden für eine solche Behauptung sind niedrig, weil Artikel 25 keine besonders hohen Anforderungen an die Dokumentation stellt. Zwei Beispiele: Die Schriftform wird auch durch AGB gewahrt, aber ob diese wirksam in einen Vertrag einbezogen wurden, ist häufig unklar. Auch die schriftliche Bestätigung einer mündlichen Vereinbarung reicht, wobei als Nachweis eine Zeugenaussage genügen kann.
Wenn eine Prozesspartei also eine vor einem europäischen Gericht gegen sie anhängige Klage verzögern will, muss sie nach Inkrafttreten der neuen EuGVVO nur noch behaupten, dass die Zuständigkeit eines anderen europäischen Gerichts vereinbart sei und dort mit entsprechendem Sachvortrag und Beweisangeboten selbst Klage erheben.
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