Framing – Sind YouTube-Videos das gleiche wie Links?

"Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der Verhandlung um das Einbinden von Online-Videos fremder Internetseiten auf der eigenen Homepage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwiesen. Nun müssen die Richter in Luxemburg darüber entscheiden, ob das so genannte Framing eine Urheberrechtsverletzung darstellt (Beschluss vom 16.05.2013, Az.: I ZR 46/12)."

Geklagt hatte eine Firma, die Wasserfiltersysteme herstellt. Sie ließ ein etwa zweiminütiges Werbevideo produzieren. Der Film war, so die Klägerin, ohne ihre Zustimmung auf der Videoplattform YouTube abrufbar. Ein Konkurrenzunternehmen bettete dieses dann auf seiner eigenen Homepage in einem Rahmen („Frame“) ein. Gespeichert ist das Video aber auf dem Youtube-Server, ohne dass dies dem Internetnutzer bekannt ist. Der Urheber des Films wollte diese Form der Wiedergabe auf der Website des Konkurrenten verbieten.

„Im Jahre 2003 hatte der BGH (Az.: ZR 259/00) bereits entschieden, dass der Verweis auf die Internetseiten von Dritten mithilfe eines Links auch ohne deren Zustimmung zulässig sei, wenn diese Seiten frei zugänglich sind“, erläutert Rechtsanwalt Hauke Hansen aus der IT-/IP-Practice-Group bei FPS Rechtsanwälte & Notare. „Nun ging es um die Frage, ob das Framing rechtlich genauso zu behandeln ist wie das Verlinken.“ Nach Ansicht des BGH regelt das deutsche Urheberrecht die Frage des Framings nicht ausdrücklich. Da die streitentscheidende Regelung im deutschen Urheberrechtsgesetz auf der europäischen Info-Soc-Richtlinie 2001/29/EG beruht, erfolgte der Verweis an den EuGH. Dieser hat nun die Frage zu beantworten, ob das Einbetten von Videos ohne Zustimmung des Urhebers dessen Rechte verletzt. Ein ähnlich gelagerter Fall aus Schweden liegt bereits in Luxemburg.

In der mündlichen Verhandlung gaben die Richter des Bundesgerichtshofs zu bedenken, dass Webseiteninhaber beim Framing eingebettete Bilder oder Filme quasi als eigene Werke ausgäben und auf diesem Wege möglicherweise Kundenströme umlenkten. „Insofern wird die Entscheidung über den konkreten Fall hinaus Auswirkungen auf Blogs und soziale Netzwerke wie Facebook haben. Schließlich wird dort das Einbetten fremder Bilder oder Filme millionenfach praktiziert – allerdings ohne, dass dafür Genehmigungen eingeholt oder Lizenzgebühren bezahlt werden“, so Hansen.

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