Complianceverstoß durch Untreue
"Der Bundesgerichtshof hat im vergangenen Jahr (Az.: 2 STR 111/09) festgestellt, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder der Geschäftsführer einer GmbH Untreue begehen kann, indem er schwarze Kassen im Ausland anlegt, die in der Buchführung verschleiert werden und so der Kontrolle des Aufsichtsrats, eventuell auch der anderen Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder entgehen."
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Der Pflichtverstoß, so Ulrich Arlt von HFK Rechtsanwälte in Berlin, liege darin, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bzw. die generellen Buchführungspflichten nach Handels-und Gesellschaftsrecht unmittelbar dem Gesellschaftsinteresse dienen und Untreue jedenfalls bei schwerwiegenden Verletzungen dieser Buchführungspflichten vorliegt.
Eine tatbestandsausschließende Einwilligung der Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung ist möglich, liegt aber dann nicht vor, wenn nur der Mehrheitsgesellschafter mit dem Handeln einverstanden war. Dann liegt jedenfalls schon formell keine wirksame Zustimmung vor, weil das zustimmungsberechtigte Organ nur die Gesellschafterversammlung bei der GmbH sein kann. Ob aber eine materiell wirksame Einwilligung vorliegt, wenn auch die Minderheitsgesellschafter über das Handeln informiert waren und in formell ordnungsgemäßer Weise zugestimmt haben, ist zu verneinen, denn die Einrichtung schwarzer Kassen dient offensichtlich der Begehung zukünftiger Straftaten, so der Rechtsanwalt.
Ein solcher Zustimmungsbeschluss ist daher offensichtlich sittenwidrig und nichtig. Strafrechtlich kommt es damit als Vorfrage für die Rechtmäßigkeit von Vermögensverfügungen auf die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Einwilligungsbeschlusses des zuständigen Gesellschaftsorgans an, führt Arlt weiter aus. Bei der Beurteilung von Untreue in Kapitalgesellschaften stellt sich die Frage, ob die Tat grundsätzlich innerhalb der Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung bei der GmbH oder der Hauptversammlung bei der Aktiengesellschaft liegt. Hierzu kommt es auf den Gesellschaftszweck, den Gläubigerschutz, das angemessene Verhältnis von Leistung und Gegenleistung sowie eine nachvollziehbare Risikobewertung an. Das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Einrichtung schwarzer Kassen ist daher vor dem Hintergrund des Mannesmann/Vodafone-Urteils vom 21.12.05 (Az.: 3 StR 470/04) zu lesen. Beide Urteile gehören in jeden unternehmensinternen Code of Conduct, so Rechtsanwalt Arlt.
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