Kommunale Holding – Paritätisch besetzter Aufsichtsrat ist nicht immer Pflicht
"Kommunale Holding-Gesellschaften müssen laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4.7.13 nicht grundsätzlich einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat bilden. Voraussetzung ist jedoch, dass die gesetzliche Vermutung, dass bei einer Struktur mit einem herrschenden Unternehmen die weiteren Unternehmen einen „von oben geführten“ Konzern bilden, widerlegt ist. "
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Im konkreten Fall ging es um die Bielefelder Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs-GmbH (BBVG), die sämtliche Anteile der Stadtwerke Bielefeld GmbH hält, selbst aber nur über sechs eigene Mitarbeiter verfügt. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass die mehr als 2 000 Mitarbeiter der Stadtwerke der BBVG als herrschendem Unternehmen zuzurechnen seien. Eigentliche Entscheidungsträgerin bei beiden Gesellschaften sei zwar die Stadt Bielefeld. Da diese aber als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den aktienrechtlichen Vorschriften nicht mitbestimmungspflichtig sei, müsse der paritätisch besetzte Aufsichtsrat „eine Ebene tiefer“, nämlich bei der BBVG, angesiedelt werden. Durch die damit gebotene Berücksichtigung der Mitarbeiter der Bielefelder Stadtwerke erreiche die BBVG eine Arbeitnehmeranzahl, bei der ein je zur Hälfte aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern bestehender Aufsichtsrat gebildet werden müsse.
Die BBVG argumentierte dagegen, als Holding- und Beteiligungsgesellschaft keinerlei Leitungsmacht über die Stadtwerke auszuüben. Dieser Argumentationslinie schloss sich auch das OLG Düsseldorf an und verneinte die Notwendigkeit der Bildung eines paritätisch besetzten Gremiums. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: I-26 W 13/08 [AktE]).
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