BGH verhandelt über Vertrieb gebrauchter Softwarelizenzen
Die Fragen rund um das Thema „gebrauchte Software“ gehörten zu den umstrittensten des Urheberrechts. Die juristische Literatur hat ganze Bibliotheken gefüllt, dutzende Male haben sich deutsche Gerichte damit befasst. Zuletzt liberalisierte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer in Deutschland viel kritisierten Entscheidung den Handel mit gebrauchter Software, ließ aber viele Fragen unbeantwortet. Mit Spannung wird daher die am 17.7.13 stattfindende mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erwartet.
Jahrelang hatten sich der Softwarehersteller Oracle und der Gebrauchtsoftwarehändler Usedsoft darüber gestritten, ob Oracle-Software gebraucht weiterverkauft werden darf – bis der BGH dem EuGH den Fall zur Klärung von drei grundsätzlichen Fragen vorgelegt hat. Die Luxemburger Richter kamen unter Auslegung der europäischen Software-Richtlinie 2009/24/EG zu dem Ergebnis, dass der Weitervertrieb von gebrauchter Software zulässig ist – und zwar unabhängig davon, ob die Software ursprünglich auf einer CD gekauft wurde oder von der Herstellerwebsite heruntergeladen werden konnte (s. a. PLATOW Recht v. 11.7.12). Voraussetzung sei, dass der Hersteller dem Erstkäufer gegen eine angemessene Vergütung eine zeitlich unbeschränkte Lizenz eingeräumt hat. Das schließt die Weitergabe kostenloser Testversionen, gemieteter Software und von Cloud-Lizenzen aus. Weitere Einschränkungen hat der EuGH bei der Aufspaltung von Volumenlizenzverträgen vorgenommen.
Unabhängig von der Entscheidung des BGH im Oracle-Verfahren birgt der Erwerb „gebrauchter“ Software auch wirtschaftliche und rechtliche Risiken. Zuverlässiger Support und regelmäßige Updates sind in der Regel Kaufkriterien für Softwarekäufer, für Second-Hand-Software ist dies jedoch nicht ohne Weiteres gegeben. „Softwarehersteller sind nicht verpflichtet, mit dem Erwerber der gebrauchten Software einen Wartungsvertrag abzuschließen“, erläutert Rechtsanwalt Oliver Wolff-Rojczyk von FPS Rechtsanwälte & Notare. Zudem liegt der Nachweis für die legale Nutzung der installierten Software weiterhin allein in der Verantwortung des Anwenders. Er muss jederzeit belegen können, dass die von ihm genutzte Software tatsächlich vom Hersteller lizenziert wurde. „Jeder Käufer sollte daher beim Erwerb gebrauchter Software die Herkunft und Gültigkeit der angebotenen Lizenzen genau prüfen. Dazu sollte er sich vom Gebrauchtsoftwarehändler den ursprünglichen Lizenzvertrag zwischen dem Hersteller und Ersterwerber der Lizenzen vorlegen lassen“, rät Wolff-Rojczyk.
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