Autokredite – Rechtslage erlaubt auch den Widerruf älterer Verträge
Die seit Jahren andauernde Widerrufswelle hat jetzt auch den Autokredit erreicht. Herstellerbanken und Kunden streiten sich über die Frage, ob ein Widerruf auch Jahre nach Abschluss des Finanzierungsvertrags möglich ist (s. a. PLATOW v. 8.12.17). Zwei Urteile sorgen nun für Rechtsklarheit.
Die Landgerichte Arnsberg (Az.: I-2 O 45/17) und Berlin (Az.: 4 O 150/16) verhandelten jüngst zwei Fälle, in denen VW-Käufer ihren Autokredit widerriefen. Die Herstellerbank verweigerte die Rückabwicklung mit der Begründung, der Widerruf sei verfristet. „Letztlich gaben die Gerichte den Kunden Recht – es fehlte an Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“, erläutert Veaceslav Ghendler, Partner bei der Kölner Kanzlei Kraus Ghendler Ruvinskij. Beide Kunden dürfen ihr Fahrzeug zurückgeben.
Der Widerruf stellt einen wichtigen Baustein im Vertragsrecht dar. Zur Kompensation des Ungleichgewichts zwischen Banken und Verbrauchern stellt der Gesetzgeber hohe Anforderungen an eine Belehrung – insbesondere zum Widerrufsrecht. Erfüllt die Bank diese Anforderungen nicht, beginnt auch nicht die Frist von 14 Tagen für einen Widerruf. „Das bedeutet, dass ein Vertrag auch Jahre später widerrufen werden kann“, so Ghendler. „Rechtsfolge ist die Rückabwicklung.“
Besondere Bedeutung kommt dem Widerruf in Anbetracht des Dieselskandals zu. Dieselfahrer sehen sich drohenden Fahrverboten und sinkenden Preisen ausgeliefert. Für sie geht die Rechnung mit dem Widerruf auf, wie auch die aktuellen Urteile zeigen. Schließlich bedeutet die Rückabwicklung, dass der Kunde seine Anzahlung und die geleisteten Raten gegen Rückgabe des Wagens zurückerhält. Damit bietet der Widerruf eine bequeme Lösung. Die Widerrufsoption beschränkt sich jedoch nicht auf Dieselfahrzeuge, sondern betrifft sämtliche Verträge, die eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten.
Vorbei ist die Diskussion um den Widerruf des Autokredits allerdings noch lange nicht. Offen bleibt die Frage nach einer etwaigen Nutzungsentschädigung für den Verschleiß des PKW. In den beiden kürzlich entschiedenen Fällen konnte die Herstellerbank zumindest einen Teilerfolg erzielen. Denn die Richter erkannten die Entschädigung an. Dabei ist die Rechtslage noch nicht eindeutig geklärt, sieht doch die Verbraucherrechte-Richtlinie keinen Nutzungsersatz für Verträge nach dem 13.6.14 vor. Mit der abschließenden Klärung werden sich nun die Folgeinstanzen befassen müssen.
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