Verbandssanktionengesetz – Wohin geht die Reise?
„Einzelfallbetrachtung“ erschwert Unternehmen die Vorbereitung _ Ende April 2020 hat die Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren für ein „Verbandssanktionengesetz“ in Gang gesetzt (s. a. PLATOW Recht v. 10.6.20). Aus Unternehmen heraus begangene Straftaten sollen angemessen sanktioniert werden, zugleich sollen aber auch Compliance-Maßnahmen gefördert werden. Aus Unternehmenssicht lasse der Entwurf jedoch konkrete Handlungsempfehlungen vermissen, meint Kerstin Wilhelm, Partnerin bei Linklaters LLP.
Bereits im Titel des Gesetzentwurfs spiegelt sich wider, dass der Gesetzgeber bei der geplanten Modernisierung des Sanktionsrechts für Unternehmen den Schwerpunkt auf die Förderung rechtstreuen Verhaltens legen möchte und nicht auf die Sanktionskomponente. Konkret will der Entwurf nach seiner Zielsetzung „Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären“.
Auswahl der Sanktionsart und Sanktionszumessung
Neben der Verhängung einer Verbandsgeldsanktion soll nach dem Entwurf die Möglichkeit bestehen, gegen das betroffene Unternehmen eine Verwarnung auszusprechen und sich die Verhängung einer Verbandsgeldsanktion vorzubehalten, z. B. wenn eine solche Verwarnung ausreichend ist, um Verbands-taten in Zukunft zu vermeiden, was wiederum dann der Fall sein soll, wenn es sich bei der zu sanktionierenden Verbands-tat um einen Einzelfall handelt und das Unternehmen „Maßnahmen trifft oder bereits getroffen hat, die darauf abzielen, gleichartige Taten in Zukunft zu verhindern“. Hiermit will der Gesetzgeber sowohl Investitionen in Compliance fördern als auch zur Schadenswiedergutmachung motivieren.
Auch die Vorschriften zur Sanktionsbemessung tragen Compliance-Bemühungen Rechnung. So hat das Gericht bei der Bemessung der Höhe der Verbandsgeldsanktion die für und gegen das Unternehmen sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Hierzu zählen sowohl vor der Tat getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Verbandstaten, als auch die unternommenen Anstrengungen zur Aufdeckung der konkreten Tat und zur Schadenswiedergutmachung sowie nach der Tat getroffene Maßnahmen zur künftigen Vermeidung und Aufdeckung von Verbandstaten.
Dass es zu einer Verbandstat gekommen ist, soll dabei ausweislich der Entwurfsbegründung nicht per se gegen die Ernsthaftigkeit der von einem Unternehmen verfolgten Compliance-Bemühungen sprechen. Der Gesetzgeber erkennt insoweit an, dass „auch ein Optimum an Compliance“ keine hundertprozentige Gewähr gegen die Begehung von Straftaten ist.
Milderung bei verbandsinterner Untersuchung
Neben Compliance-Maßnahmen soll auch honoriert werden, wenn das Unternehmen im Hinblick auf eine konkrete Verbandstat zu deren Aufklärung beiträgt und mit den Verfolgungsbehörden kooperiert. Der Gesetzentwurf sieht hier eine Sanktionsmilderung vor, die an verschiedene qualitative Voraussetzungen geknüpft ist: So muss die verbandsinterne Untersuchung wesentlich zur Aufklärung der Verbandstat und der Verantwortlichkeit des Verbands beigetragen haben. Weiterhin zwingend ist eine ununterbrochene und uneingeschränkte Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden sowie eine Übergabe des Untersuchungsergebnisses einschließlich des Abschlussberichts und aller wesentlichen Dokumente. Bei Befragungen müssen die Grundsätze des fairen Verfahrens beachtet werden, womit vor allem Belehrungspflichten und ein Schweigerecht des Befragten bei Gefahr der Selbstbelastung einhergehen.
Wird die Untersuchung nicht durch das Unternehmen selbst, sondern durch einen externen Untersuchungsführer durchgeführt, darf dieser nicht zugleich Verteidiger des Verbandes oder eines der Individualbeschuldigten sein. Gerade diese funktionale Trennung zwischen Verteidigung und Untersuchung, die bereits im Referentenentwurf vom April 2020 und auch im inoffiziellen Entwurf vom August 2019 vorgesehen war, ist in der Praxis auf heftige Kritik gestoßen, insbesondere deshalb, weil im Kern nur Unterlagen aus der Unternehmensverteidigung der Beschlagnahme entzogen sein sollen.
Fazit
Auch wenn es grundsätzlich begrüßenswert ist, dass das Verbandssanktionengesetz der Compliance in Unternehmen einen höheren Stellenwert beimessen will, lässt der Entwurf doch konkrete Vorgaben vermissen, welche Anforderungen an die unternehmensinterne Compliance im Einzelnen erfüllt sein müssen. Der Gesetzgeber beschränkt sich hier auf den Hinweis, es komme auf den jeweiligen Einzelfall an: So könne es bei „kleinen und mittleren Unternehmen mit geringem Risiko von Rechtsverletzungen“ ausreichend sein, wenn „wenige einfache Maßnahmen“ vorgenommen würden. Auch soll der „Zukauf“ eines Compliance-Programms oder von Zertifizierungen nach der Entwurfsbegründung nicht erforderlich sein.
Es wäre wünschenswert, wenn der Gesetzgeber im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch nähere Konkretisierungen vornehmen würde, damit Unternehmen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nach dessen Verkündung noch zwei Jahre Zeit haben, ihr Compliance-Programm auf den Prüfstand zu stellen, eine Hilfestellung und zugleich auch Rechtssicherheit bekommen, dass ihr Compliance-System im Ernstfall auch tatsächlich den Anforderungen gerecht wird.
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