BGH erweitert Spielraum für Gewinnspielkopplung

"Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Urteilsbegründung für den Fall „Millionenchance“ veröffentlicht. In dem viel beachteten Musterverfahren ging es um ein Gewinnspiel der Einzelhandelskette Plus, die sich bei der Ausgestaltung des Gewinnspiels sowie während des Verfahrens von der Anwaltskanzlei Luther (Partner Detlef Mäder, IP/IT) vertreten ließ. "

Mit der jetzt vorliegenden Begründung erweitert der BGH den Spielraum für Werbetreibende zur Ausgestaltung von Gewinnspielen deutlich. Die Zulässigkeit der Gewinnspielkopplung soll laut BGH zukünftig einer Einzelfallprüfung unterliegen. Dabei soll eine Ausgestaltung dann als zulässig anzusehen sein, wenn sie im Einzelfall nicht unlauter ist und weder eine irreführende Geschäftspraxis darstellt noch der beruflichen Sorgfalt widerspricht.

Laut Urteilsbegründung soll der gesetzliche Maßstab bei der Betrachtung des Einzelfalls und richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 6 UWG sein, dass eine solche Kopplung nur dann unlauter ist, wenn sie eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken darstellt, nämlich einen Verstoß gegen ein per-se-Verbot des Anhangs 1 oder eine „aggressive Geschäftspraxis“ nach Artikel 8 und 9 der Richtlinie. Kann demnach eine Unlauterkeit nicht angenommen werden, kommt allenfalls eine Beurteilung als irreführende Geschäftspraxis oder die Annahme eines Verstoßes gegen die berufliche Sorgfalt in Betracht. Dies hat der BGH im konkreten Fall klar verneint.

Ausgangspunkt war das Gewinnspiel „Millionenchance“ der Einzelhandelskette Plus: Kunden konnten beim Einkauf Punkte sammeln und mit diesen an einer Lotterie teilnehmen. Sowohl das LG Duisburg als auch das OLG Düsseldorf stuften diese Form des Gewinnspiels als wettbewerbswidrig ein. Sie nahmen einen Verstoß gegen die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb an, wonach es Unternehmen bislang verboten war, die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig zu machen.

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