Russland – Lukrativer wie herausfordernder Partner
Trotz einiger Höhen und Tiefen bestand in den vergangenen Jahren eine Konstante in den deutsch-russischen Beziehungen: der stabile Handel zwischen beiden Ländern. 2017 brachte gar ein Plus von gut 23% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum – trotz weiter bestehender Sanktionen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Bereitschaft der deutschen Wirtschaft, Investitionen zu tätigen, gewachsen. Doch im russischen Markt gelten einige Besonderheiten, wie Andreas Knaul und Marina Yankovskaya, Partner der Kanzlei Rödl & Partner, erläutern.
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Meist erfolgt der Erwerb russischer Assets im Wege des „Share Deals““. Allerdings findet nicht selten auch die Übertragung von „Core Assets““ statt, wenn ein Erwerb der Zielgesellschaft als „Share Deal““ zu viele Risiken, insbesondere im Steuerbereich, birgt. Denn häufig haben die Zielgesellschaften nicht die für eine Veräußerung gewünschte Struktur. Dies macht vor dem Erwerb Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich, die zeit- und kostenintensiv sind, was sich erhöhend auf den Kaufpreis und die Dauer des Erwerbsvorgangs auswirken kann.
Anteilskaufvertrag wird ausgearbeitet
Vor Abschluss eines Kaufvertrages ist mindestens die Durchführung einer rechtlichen Due Diligence geboten, daneben kann auch eine finanzielle und steuerliche Due Diligence durchgeführt werden. Nach erfolgreichem Abschluss bzw. parallel zur Prüfung wird ein Aktien- bzw. Anteilskaufvertrag ausgearbeitet, der insbesondere die Ergebnisse der Due Diligence berücksichtigen soll. Die betreffenden Kaufverträge werden in einfacher schriftlicher Form abgeschlossen. Verträge über russische GmbH-Anteile müssen jedoch zwingend notariell beurkundet werden. Vor Abschluss eines Kaufvertrages sind zudem die notwendigen Genehmigungen einzuholen, ansonsten kann das Rechtsgeschäft unwirksam sein.
In Art. 28 des Wettbewerbsschutzgesetzes sind Bedingungen (Grenzwerte der Aktiva und des Erlöses) und Geschäfte zum Erwerb von Aktien bzw. Anteilen, von Rechten sowie Vermögen aufgeführt, für deren Abschluss eine vorherige Genehmigung des Föderalen Antimonopoldienstes erforderlich ist. Es ist zu beachten, dass unter dem Erwerb der Aktien bzw. Anteile nicht nur der direkte Kauf zu verstehen ist, sondern auch der Erhalt einer anderen Möglichkeit, aus sonstigen Gründen das durch die Aktien bzw. Gesellschaftsanteile überlassene Stimmrecht auszuüben (etwa auf Grundlage eines Vertrages über die treuhänderische Verwaltung, einer Aktionärsvereinbarung oder einer Vollmacht).
Limitierte Beteiligung ausländischer Investoren
In einigen Bereichen dürfen sich ausländische Investoren nur eingeschränkt beteiligen, z. B. bei Versicherungsgesellschaften, Banken, Medien, Rohstoffabbau (Diamanten) und Luftfahrtunternehmen. Diese Beschränkungen sind durch föderale Gesetze verankert und betreffen die maximale Höhe der ausländischen Beteiligung an den russischen Gesellschaften.
Mit dem Gesetz „Über das Verfahren der Durchführung von ausländischen Investitionen in Unternehmen, die eine strategische Bedeutung für die Gewährleistung der Landesverteidigung und für die Staatssicherheit haben““ wird zudem der Erwerb von Aktien bzw. Anteilen an russischen Unternehmen geregelt, deren Tätigkeit als strategisch wichtig für die Sicherheit Russlands eingestuft wird. Mit diesem Gesetz soll verhindert werden, dass ausländische Investoren die Kontrolle über strategisch wichtige Unternehmen erlangen.
Ausländische Investitionen in diese strategischen Bereiche, bei denen ein Auslandsinvestor u. a. mehr als 50% der Stimmrechte einer russischen strategischen Gesellschaft oder 25% und mehr der Stimmrechte einer strategischen Gesellschaft, die föderale Rohstoffvorkommen ausbeutet, erwirbt, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Staat. Werden solche Geschäfte ohne die jeweilige Zustimmung abgewickelt, sind sie nichtig bzw. die Stimmrechte eines Auslandsinvestors können gerichtlich entzogen werden. Der Beschluss über die vorherige Genehmigung der Geschäfte wird durch den Föderalen Antimonopoldienst erstellt. Eine vorherige Genehmigung ist ebenfalls bei einem direkten oder indirekten Erwerb von über 25% der Aktien bzw. Anteile sämtlicher russischer Gesellschaften durch Fremdstaaten, internationale Organisationen oder Organisationen unter deren Kontrolle erforderlich.
Sorgfältige Analyse ist notwendig
Bei der Durchführung der Due Diligence der zu erwerbenden Gesellschaft ist sorgfältig zu analysieren, ob die Gesellschaft Tätigkeitsarten ausübt, die gesetzlich den strategischen Tätigkeitsarten zugeordnet werden können. Beispielsweise kann eine kleine Gesellschaft, die sich mit der Ausarbeitung und Herstellung von Software beschäftigt, eine zu lizenzierende Tätigkeit zur Ausarbeitung, Herstellung, Verbreitung bzw. technischen Wartung von Verschlüsselungsmitteln, so genannten kryptografischen Mitteln, ausüben. Bestimmte Arbeiten mit solchen kryptografischen Mitteln werden durch das oben genannte Gesetz den Tätigkeitsarten von strategischer Bedeutung zugeordnet. Somit können im Ergebnis der Due Diligence-Prüfung Einschränkungen im Zusammenhang mit dem erforderlichen Erhalt der vorherigen Genehmigung für den Erwerb der russischen Gesellschaft festgestellt werden.
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