EuGH entscheidet über Offenlegungspflichten von Banken
Müssen deutsche Kreditinstitute dem Fiskus das Vermögen verstorbener Kunden, das in einer Zweigstelle im Ausland verwaltet wird, offenlegen? Darüber entscheidet am 14.4.16 der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Vorlageverfahren des Bundesfinanzhofs (BFH; Rs.: C-522/14.
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Das Finanzamt Kempten hatte die Sparkasse Allgäu angewiesen, das in einer österreichischen Filiale verwaltete Vermögen deutscher Erblasser offenzulegen. Die Sparkasse klagte vor dem Finanzgericht – zunächst ohne Erfolg. „Nach deutschem Recht ist die Sparkasse zur Anzeige des Vermögens verpflichtet““, erläutert Manfred Reich, Steuerrechtler bei Flick Gocke Schaumburg, „in Österreich hingegen verstieße sie damit aber nach den Feststellungen des BFH gegen das dort geltende Bankgeheimnis.““ Der BFH legte deshalb dem EuGH die Frage vor, ob die Niederlassungsfreiheit der deutschen Regelung entgegensteht.
Der Generalanwalt hat dies in seinen Schlussanträgen verneint, da sich die Anzeigenpflicht auf das Minimum beschränke, das für wirksame steuerliche Kontrollen erforderlich sei. „Für die Kreditinstitute wäre eine klare Entscheidung für die Lösung der Pflichtenkollision wünschenswert““, so Reich. „Die Entscheidung wird auch eine Ausstrahlungswirkung auf andere steuerliche Steuerkontrollmechanismen haben.““
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