BGH erklärt „fingierte“ Zustimmung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam
Schlappe für die Postbank – Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 27.4.21 entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der AGB und Sonderbedingungen fingieren (Az. XI ZR 26/20).
Damit können Banken wie die beklagte Postbank ihre AGB künftig nicht einfach dadurch ändern, dass sie ihren Kunden die Änderungen nur mitteilen. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen: Häufig merkten Kunden gar nicht, dass sich die Vertragsbedingungen änderten bzw. erst dann, wenn die Änderungen bereits wirksam geworden seien (z. B. Kontoführungsgebühren). Derartige Klauseln seien unwirksam, so die Verbraucherschützer. Eine Sichtweise, der sich der BGH nun anschloss und ein anderslautendes Urteil der Vorinstanz damit aufhob.
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