Markenschutz für Slogan?

"Die zu Jahresbeginn ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az.: C-398/08 P), den bekannten Audi-Slogan „Vorsprung durch Technik“ als Marke einzutragen, hatte zunächst vielfach für Euphorie gesorgt: Das Ende der rigiden Eintragungspraxis der Markenämter bei Slogans wurde ausgerufen. "

Die ersten Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) und des Bundespatentgerichts (BPatG) zu markenrechtlichen Schutzmöglichkeiten von Slogans nach der „Vorsprung durch Technik“-Entscheidung liegen mittlerweile vor. Doch hat sich die Entscheidungspraxis wirklich geändert? Julia Dönch, Rechtsanwältin bei CMS Hasche Sigle und spezialisiert auf Gewerblichen Rechtsschutz, ist dieser Frage nachgegangen.

DPMA und BPatG setzen sich in ihren Entscheidungen mit der Argumentation des EuGH zu dem Slogan „Vorsprung durch Technik“ umfangreich auseinander. „Dabei wird zutreffend argumentiert, dass auch der EuGH Slogans nur dann als markenfähig ansehe, wenn sie – wie bei allen anderen Markenformen ebenfalls vorausgesetzt – unterscheidungskräftig sind“, erläutert Rechtsanwältin Dönch. Die angesprochenen Verkehrskreise müssten in dem Slogan zumindest auch einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der mit dem Slogan gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sehen. Dabei ist in Übereinstimmung mit dem EuGH umso eher die Unterscheidungskraft zu bejahen, je kürzer und interpretationsbedürftiger ein Slogan ist.

An der Hürde der Unterscheidungskraft scheitern allerdings nach wie vor viele Slogans. So wies das BPatG bspw. die Eintragung des Slogans „Der perfekte Start zum Wunschgewicht“ u. a. für „Müslis“ und „Ernährungsberatung“ wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Der Slogan „Keep the Change“ hingegen wurde als Marke für „Bankgeschäfte“ und „Finanzwesen“ eingetragen. „Der Markenfähigkeit steht somit zwar in Übereinstimmung mit der ‚Vorsprung durch Technik‘-Entscheidung nicht entgegen, dass ein Slogan auch als Werbeaussage verstanden wird“, so Dönch, „solange er in Bezug auf die von der Markenanmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig ist.“ Wer dies beachte, könne Slogans mit Erfolg als Marke schützen lassen und Kosten durch zurückgewiesene Markenanmeldungen reduzieren.

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