K + S setzt sich vor Kasseler Verwaltungsgerichtshof durch

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat der K + S KALI GmbH mit seiner jüngsten Entscheidung gestattet, weiterhin Salzwasser aus dem Kaliwerk Werra in tiefe Gesteinsschichten zu verbringen. Dagegen hatten die Gemeinde Gerstungen, die Bürgerinitiative „Für ein lebenswertes Werratal“ e.V. und der Verband für Angeln und Naturschutz Thüringen e.V. geklagt. Bereits das Verwaltungsgericht Kassel als erste Instanz hatte dem Kaliproduzenten Recht gegeben. K + S KALI wurde von der Sozietät CMS Hasche Sigle vertreten, tätig waren Partner Fritz von Hammerstein und Senior Associate Robert Krüger (beide Öffentliches Recht, Hamburg).

K + S produziert im größten Kaliwerk der Welt, dem Werk Werra, Düngemittel und Spezialprodukte aus Rohsalz, das im eigenen Verbundbergwerk gewonnen wird. Bei der Herstellung entsteht salzhaltiges Wasser. Die seit vielen Jahrzehnten praktizierte so genannte Versenkung dieses Salzwassers in den tief unterirdisch liegenden, natürlich versalzenen Plattendolomit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Produktion. Die Salzwassermengen gehen seit Jahren zurück. Zudem realisiert K + S ein Investitionspaket zum Gewässerschutz mit einem Volumen von 360 Mio. Euro, das bis 2015 zu einer weiteren erheblichen Verringerung der Salzwässer führen wird. Das Regierungspräsidium Kassel als zuständige Wasserbehörde hatte im November 2011 eine Erlaubnis erteilt, die Versenkung bis 2015 fortzusetzen. Zuvor ergab eine Prüfung, dass die Versenkung auch unter strengen gewässerschutzrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel kommt zu dem Schluss, dass die Erlaubnis durch das Regierungspräsidium Kassel in einem ordnungsgemäßen Verfahren ergangen ist. Eine formale Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Das Regierungspräsidium habe die Stellungnahmen der Fachbehörden korrekt gewürdigt. Die Behauptungen der Kläger, die Versenkung gefährde die gemeindliche Trinkwasserversorgung und störe ein europäisches Naturschutzgebiet, werden als theoretisch und nicht belegt zurückgewiesen. Die abschließende Prüfung der Auswirkungen der Versenkung bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei die gegenläufigen Interessen abgewogen. Das öffentliche Interesse an der Rohstoffversorgung sowie am Erhalt von mehr als 5 000 Arbeitsplätzen sei höher zu gewichten, als die nur behaupteten Risiken der Versenkung, so das Gericht (Az.: 2 B 1716/12).

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