Bundestag beschließt Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Neue Anforderungen an Unternehmen _ Das am 20.5.21 vom Bundestag beschlossene Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) soll den Zugang zu digitalen Alltagsprodukten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen verbessern, indem erstmals grundlegende Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen aufgestellt werden.
„Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtet Wirtschaftsakteure, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie anbieten, die barrierefreie Nutzung ihrer Produkte zu gewährleisten“, erläutert Franziska Wenzler, Rechtsanwältin bei CMS Deutschland und spezialisiert auf Produkthaftung und Product Compliance. „So dürfen bestimmte Produkte und Dienstleistungen – von gewissen Ausnahmen abgesehen – ab dem 28.6.25 nur noch in Verkehr gebracht bzw. erbracht werden, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.“ Mit dem BFSG wird die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleis-tungen – der sogenannte European Accessibility Act (EAA) – in deutsches Recht umgesetzt.
Ein umfangreicher Katalog enthält Produkte und Dienstleis-tungen‚ die für Menschen mit Behinderungen als besonders wichtig einzustufen sind und künftig barrierefrei sein müssen: So sind u. a. Computer, Notebooks, Smartphones oder Smart-TVs für Verbraucher, einschließlich der dafür bestimmten Betriebssysteme, erfasst. Auch eBooks, E-Reader sowie Bank-, Fahrausweis- und Check-In-Automaten sind zukünftig barrierefrei zu gestalten. Im Bereich der Dienstleistungen bezieht das Gesetz insbesondere Telefon- und Messenger-Dienste, verschiedene Dienstleistungen im Personenbeförderungssektor sowie Bankdienstleistungen für Verbraucher mit ein.
Weitreichende Auswirkungen
„Das Gesetz wird Auswirkungen für den gesamten eCommerce haben“, so Wenzler weiter. „So muss der Onlinehandel derart gestaltet werden, dass die elektronische Kommunikation und der Online-Kauf von Produkten oder Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher barrierefrei möglich sind.“ Welche genauen Kriterien für die digitale Barrierefreiheit erfüllt sein müssen, legt das BFSG dagegen nicht fest. Die konkreten Anforderungen muss das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erst noch in einer Rechtsverordnung definieren. „Um final beurteilen zu können, welche Änderungen im Einzelfall notwendig sind, gilt es zunächst den Erlass dieser Kriterien abzuwarten“, so Wenzler.
Die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen unterliegt der Marktaufsichtskontrolle. Bei Verstößen können die Marktüberwachungsbehörden den Wirtschaftsakteuren Bußgelder auferlegen und/oder sie dazu verpflichten, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen sowie die Bereitstellung eines Produktes bzw. die Erbringung einer Dienstleistung einschränken oder untersagen. „Insbesondere Hersteller von Elektronikprodukten sollten sich schon jetzt mit den neuen Vorgaben auseinandersetzen und rechtzeitig entsprechende Änderungen an Hardware und Software vornehmen, um auch über den 28.6.25 hinaus rechtskonforme Produkte anbieten zu können“, rät Compliance-Expertin Wenzler.
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