„Was passiert, wenn Putin den Gashahn zudreht, Herr Scholz und Herr Wessling?“
Die russische Regierung macht ihre Drohungen wahr: Weil Polen und Bulgarien ihre Gasrechnung nicht in Rubel bezahlen wollen, hat Gazprom die Lieferungen eingestellt. Auch Deutschland könnte demnächst von einem Lieferstopp betroffen sein. In dieser Situation würde der "Notfallplan Gas" greifen, dessen Frühwarnstufe das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) schon Ende März ausgerufen hat. Als nächstes käme die Alarmstufe, am Ende die Notfallstufe. Damit könnte die Bundesnetzagentur die Gasversorgung für bestimmte Kundengruppen rationieren oder sogar stoppen.
Herr Scholz und Herr Wessling, was können und müssen Kundenunternehmen jetzt tun, um im Notfall möglichst geringe Nachteile zu haben?
Sollten Gaslieferungen aus Russland eingestellt werden, wird die Bundesregierung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Notfallstufe aktivieren. Die Bundesnetzagentur wird dann als sog. Bundeslastverteilerin tätig und kann u.a. teilweise oder vollständige Lastabschaltungen bestimmter Industrieunternehmen verfügen. Nach der Gassicherungsverordnung sind solche Maßnahmen am Ziel der Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs auszurichten.
Gasintensive Industrieunternehmen, die lebensnotwendige Güter herstellen, können also auch im Falle eines Lieferstopps nicht ohne Weiteres abgeschaltet werden. Betreffende Industrieunternehmen und Interessensverbände sollten daher gegenüber der Bundesnetzagentur bzw. dem BMWK als der zuständigen Aufsichtsbehörde vorsorglich darlegen, warum Erdgas für die von ihnen produzierten Güter unverzichtbar ist, warum ihre Produkte als solche nicht substituierbar sind und warum diese Produkte eine lebensnotwendige Funktion erfüllen.
Lastabschaltungen haben aber auch unmittelbare Auswirkungen auf vertragliche Rechte und Pflichten innerhalb betroffener Lieferketten. Ganz maßgeblich ist insoweit, was in den jeweiligen Kundenverträgen vereinbart wurde, welchen konkreten Inhalt etwa Force-Majeure-Klauseln haben und was Geschäftsgrundlage der jeweiligen vertraglichen Abrede geworden ist.
Unternehmen ist zu empfehlen, schon jetzt den Inhalt entsprechender Vertragsklauseln zu überprüfen, um ihre vertraglichen Risiken einschätzen zu können. Außerdem sollten sie prüfen, ob und inwiefern sie dazu verpflichtet sind, Substitutionsmaßnahmen zu ergreifen, um die Versorgung ihrer Kunden sicherzustellen. Die meisten Unternehmen sind darüber hinaus verpflichtet, ihre Kunden vorsorglich darüber aufzuklären, ob und inwiefern die von ihnen gelieferten Produkte im Falle eines Erdgaslieferstopps anfällig für Leistungsstörungen sind.
Würden Produktionsausfälle und andere Schäden vom Staat ersetzt?
Auch das ist eine Frage des Einzelfalls. Zunächst kommt es darauf an, was die Ursache solcher Produktionsausfälle ist. Beruht der Produktionsausfall darauf, dass die Fernleitungsnetzbetreiber Lastabschaltungen im Rahmen zulässiger marktbasierter Notfallmaßnahmen vorgenommen haben, müssen betroffene Industrieunternehmen daraus resultierende Produktionsausfälle entschädigungslos hinnehmen.
Anders liegt der Fall bei Produktionsausfällen infolge hoheitlich verfügter Lastabschaltungen durch die Bundesnetzagentur. Klassische Schadensersatzansprüche, d.h. Ansprüche auf Wiederherstellung des Status quo, sieht der Gesetzgeber auch insoweit nicht vor. Möglich sind aber sog. Entschädigungsansprüche, deren Umfang von im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Angemessenheits- und Billigkeitserwägungen abhängt.
Die Rechtslage ist insoweit weniger klar, denn sie hängt vom Regelungsgehalt bestimmter Vorschriften des Energiesicherungsgesetzes ab, die der Gesetzgeber in den 1970er Jahren im Zuge der Ölkrise erlassen hat und die seither – soweit ersichtlich – nie zur Anwendung gelangt sind. Der Gesetzgeber sieht zum einen Entschädigungsansprüche aufgrund von Enteignungen vor. Gegenstand dieses Enteignungsbegriffs ist nicht das zivilrechtliche Eigentum, sondern verfassungsrechtliches Eigentum, mithin etwa auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb sowie vertragliche Forderungen. Als die Vorschrift erlassen wurde, galt ein weiterer Enteignungsbegriff, der nicht nur den Entzug einer Eigentumsposition erfasste, sondern auch den sog. enteignenden und enteignungsgleichen Eingriff, d.h. einen Eingriff, durch den dem Betroffenen ein Sonderopfer abverlangt wird.
Das Energiesicherungsgesetz sieht daneben eine Härtefallregelung für Unternehmen vor, die von hoheitlichen Maßnahmen, wie etwa staatlich verfügten Lastabschaltungen, betroffen sind. Entschädigungsansprüche kommen insoweit in Betracht, wenn die wirtschaftliche Existenz betroffener Unternehmen durch unabwendbare Schäden gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung zur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher unbilliger Härten geboten ist.
Schließlich ist es denkbar, dass der Staat freiwillig bestimmte Kompensationszahlungen leistet. In diesem Fall haben die Zahlungen die Rechtsnatur einer Beihilfe und bedürfen regelmäßig der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Hätten Aktionäre und Fremdkapitalgeber Ansprüche gegen die Unternehmensführung, wenn diese nicht ausreichend für Gasversorgungsengpässe vorsorgt?
Das käme nur bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht und wäre auch dann eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
Ulrich Scholz ist Kartell- und Wettbewerbsrechtspartner mit Industrie- und Energiesektorschwerpunkt am Düsseldorfer Standort von Freshfields Bruckhaus Deringer. Er ist regelmäßig auch als Schiedsrichter bei internationalen Streitigkeiten in der Energiebranche im Einsatz.
Hendrik Wessling ist Associate in der Freshfields-Wettbewerbs- und Kartellrechtspraxis und ebenfalls auf den Energiesektor spezialisiert.
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