Haftung von Vorständen – Stumpfes Schwert
Die meisten Vorstände und Aufsichtsräte klagen gerne über die angeblich so schwere Bürde der Haftung, der sie von Amts wegen ausgesetzt sind. Christian Strenger, selbst viele Jahre in Führungspositionen der Deutschen Bank, hält dagegen. Die aktienrechtliche Organhaftung sei unwirksam und im Ernstfall ein stumpfes Schwert, schreibt Strenger, der auf Hauptversammlungen dem Management gern die Leviten liest, gemeinsam mit Co-Autorin Julia Redenius-Hövermann von der Frankfurt School in einer Festschrift zum 65. Geburtstag des bekannten Kölner Transaktionsspezialisten Alexander Reuter (Görg), die PLATOW auszugsweise vorab vorliegt.
Strenger bemängelt in seinen Denkanstößen eine zu geringe verhaltenssteuernde Wirkung der geltenden Regelungen im Aktienrecht. Er verweist auf das gänzliche Versagen der Präventivwirkung der Organhaftung nicht nur im Fall der Vorstände, sondern auch der Aufsichtsräte, wie jüngst erneut Fälle wie Wirecard oder auch VW beim Dieselskandal gezeigt hätten. Strenger zielt auf eine Haftungshöchstgrenze bei fahrlässigem Verhalten, schon allein deshalb, weil die unbegrenzte Haftungshöhe bei Pflichtverletzungen das Vermögen der Organmitglieder in der Regel um ein Vielfaches übersteigt. Sinnvoll gesetzte Haftungshöchstgrenzen könnten überdies bewirken, dass das Verhalten der Organmitglieder nicht in defensives Handeln durch Absicherungsstrategien verfällt. Auch sei eine Verkürzung der Verjährungs-, Vergleichs- und Verzichtsfristen zu prüfen.
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