Neue EU-Bauproduktenverordnung lässt wichtige Fragen offen

"Zum 1.7.13 werden wesentliche Teile der neuen EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) wirksam. Diese regelt den Marktzugang und Vertrieb von Bauprodukten innerhalb der EU und betrifft damit für die Baubranche tätige Hersteller, Importeure und Händler. Mit der Verordnung werden u. a. neue Regelungen zur Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung eingeführt. „Damit wird auch bezweckt, dass Baustoffe und -teile nach dem Abriss wiederverwendet oder recycelt werden können, und dass sie aus Gründen der Produktsicherheit rückverfolgbar sind“, erläutert Jens Nusser, Partner bei HFK Rechtsanwälte. "

Zentral ist die Verpflichtung zur Leistungserklärung für Hersteller und die diesbezügliche Prüfpflicht der Händler. Erst mit Vorliegen der Leistungserklärung kann der Hersteller die CE-Kennzeichnung vornehmen. Bauprodukte, die den europäischen Normen nicht entsprechen, erhalten keine CE-Kennzeichnung und dürfen nicht gehandelt werden. So wird sichergestellt, dass nur Bauprodukte auf den Markt kommen, die die Anforderungen der BauPVO erfüllen. Es gibt aber auch praxisrelevante Ausnahmen zu diesen Pflichten, etwa für Sonderanfertigungen oder für Bauprodukte, die auf der Baustelle hergestellt und vor Ort vom Bauunternehmen eingebaut werden.

Neben der Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen kommt in verschiedenen Fallkonstellationen auch weiterhin eine zusätzliche oder ausschließliche Kennzeichnung mit dem nationalen „Ü-Zeichen“ in Betracht. Dieses kennzeichnet in Deutschland Bauprodukte, die den maßgeblichen technischen Regeln, der bauaufsichtlichen Zulassung, dem bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entsprechen. Gerade Bauunternehmen, die Bauprodukte geliefert bekommen, müssen diese bezüglich ihrer Kennzeichnung überprüfen, da der Einbau falsch oder nicht gekennzeichneter Bauprodukte – unabhängig von einer möglicherweise bestehenden zivilrechtlichen Haftung – eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt.

„Problematisch ist, dass das Verhältnis der EU-BauPVO zum Produktsicherheitsrecht und umweltbezogenen Produktrecht sowohl auf nationaler wie europäischer Ebene nicht ausreichend klar geregelt ist“, so Baurechtsexperte Nusser. „Außerdem sind die einschlägigen Regelungen zur Marktüberwachung recht unübersichtlich auf die EU-BauPVO, die VO (EG) Nr. 765/2008, das Produktsicherheitsgesetz und das Gesetz zur Durchführung der EU-BauPVO verteilt, was zu Abgrenzungsschwierigkeiten beim Vollzug der Rechtspflichten führen wird.“ Was folgt, ist ein Haftungsrisiko: Hersteller und sonstige Marktteilnehmer überblicken die Inhalte der Leistungserklärung und Kennzeichnungspflichten nicht ausreichend und erfüllen deshalb ihre diesbezüglichen Pflichten nicht.

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