Anteilserwerb untersagt – VGH stärkt Rolle der BaFin

"Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat ein Verbot der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bestätigt, wonach zwei ukrainische Investoren eine Bank in Deutschland nicht kaufen durften (Urteil vom 6.10.10, Az.: 6 A 2227/08). "

Wer mehr als 10% der Anteile an einem lizenzierten Finanzdienstleister kaufen oder seine Anteile aufstocken möchte, ist verpflichtet, der BaFin gemäß dem Inhaberkontrollverfahren zunächst seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. Bei negativem Bescheid kann die BaFin den Anteilserwerb sowie die Ausübung von Stimmrechten untersagen, den Weiterverkauf der Anteile von ihrer Zustimmung abhängig machen und die Stimmrechtsausübung auf einen Treuhänder übertragen.

Im aktuellen Fall hielt die BaFin die beiden Investoren für unzuverlässig: Sie konnten nicht schriftlich nachweisen, wie sie den Kaufpreis finanzierten. Außerdem wäre die Bank Teil eines komplizierten Beteiligungsgeflechts geworden. „Offensichtlich wollten hier Oligarchen ein Stahlwerk per mündlichem Vertrag versilbern und aus dem Erlös eine Bank kaufen. Aber selbst völlig seriöse Investoren, vor allem im Private Equity-Bereich, dürfen nicht den Anschein eines ‚komplizierten Beteiligungsgeflechts’ erwecken“, meint Friedemann Kiethe, Experte für Bankaufsichtsrecht bei Hogan Lovells. „Kein Private Equity-Sponsor möchte gern der BaFin die genaue Beteiligungsstruktur, die Fondsinvestoren und die internen Finanzierungsvereinbarungen offenlegen.“

Das Urteil des Hessischen VGH unterstreicht die Bringschuld der Investoren und stärkt somit die Position der BaFin. Die Investoren müssen der BaFin alle Tatsachen mitteilen, anhand derer ihre Zuverlässigkeit festgestellt werden kann. Wenn sich aus der Anzeige Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben, bspw. auch dann, wenn die Anzeige trotz Nachfragen unvollständig bleibt, trägt die BaFin keine weitere Darlegungslast. In der Inhaberkontrollverordnung ist detailliert geregelt, welche Informationen direkte Erwerber und indirekte beherrschende Erwerber in einer Beteiligungskette offenlegen müssen. Diese Informationen umfassen unter anderem Lebensläufe, Straffreiheitserklärungen, Einkommensquellen und gegebenenfalls einen Geschäftsplan für das Zielunternehmen.

Investoren sollten vor der Investition in einen Finanzdienstleister daher den zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand einkalkulieren. Im Kaufvertrag muss geregelt werden, ob der Verkäufer oder der Erwerber das Risiko des BaFin-Verfahrens trägt. „Noch aufwendiger wird es, wenn der Investor einen Platz im Aufsichtsrat einnehmen möchte“, betont Anwalt Kiethe. „Dann muss der Investor die ‚erforderliche Sachkunde’ mitbringen oder sich diese alsbald in Seminaren aneignen.“

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