Schwarze Fonds können für Selbstanzeiger teuer werden

Die Selbstanzeigen verschaffen dem Streit um die Strafsteuer für Investmentfonds aus Ländern außerhalb der EU neue Aktualität. Schweizer Banken legten die nicht versteuerten Gelder ihrer Kunden jahrzehntelang in Fonds an, die weder in der EU ansässig sind noch ihre Ergebnisrechnungen offenlegen. Für dieses Vermögen in so genannten schwarzen Fonds ist eine pauschale Strafsteuer fällig.

10% des investierten Kapitals schlägt das Finanzamt immer auf das nachträglich zu versteuernde Einkommen drauf – und sogar noch mehr, wenn der Fonds Kursgewinne erwirtschaftete. „Nahezu jeder Selbstanzeiger ist davon betroffen“, erklärt Reinhard Stockum, Experte für Steuerrecht der Wirtschaftskanzlei Shearman & Sterling.

Der Bundesfinanzhof erklärte die Strafsteuer nach dem alten Auslandsinvestment-Gesetz zwar für europarechtswidrig. Die Finanzverwaltung hält trotzdem daran fest. Reuige Steuersünder werden deshalb zur Zeit nach zweierlei Maß behandelt: „Für die strafrechtliche Verfolgung spielt die einstige gesetzliche Regelung aktuell keine Rolle. Sie wird aber bei der Ermittlung der Steuernachzahlung angewandt“, erklärt Steuerrechtler Stockum. Selbstanzeiger müssen die strittige Steuer also zahlen, bleiben aber vor härteren Strafen verschont. Ob die von der Finanzverwaltung auferlegte Strafsteuer dauerhaft besteht, stellt sich voraussichtlich im Herbst heraus. Dann soll der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren noch einmal über den Steuerstreit entscheiden (Az.: VIII R 2/09).

Bis dahin können Selbstanzeiger eine Aussetzung der Vollziehung beantragen. Das lohnt sich aber meist nicht, meint Stockum: „Sollte die Strafbesteuerung Bestand haben, drohen erhebliche Nachforderungen der Finanzverwaltung.“ Zahlen reuige Steuersünder dagegen sofort, erwerben sie einen Rückzahlungsanspruch zuzüglich Zinsen gegen die Finanzverwaltung, falls sich die obersten Steuerrichter endgültig durchsetzen. Die Chancen dafür stehen nach der bisherigen Linie des Bundesfinanzhofs gut. Nicht versteuerte und in schwarze Fonds angelegte Vermögen bis 2004 dürften daher nicht unter die Strafsteuer fallen, erwartet Stockum. Um die Strafsteuer nach dem Investmentgesetz, das für Vermögen ab 2004 gilt, wird zwar auch schon gestritten. Allerdings hat der Bundesfinanzhof sich dazu noch nicht geäußert.

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16. Juli 2010

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