Selbstanzeige und Datenkauf

Das Entdeckungsrisiko für eine Steuerhinterziehung hat sich durch die aktuellen Entwicklungen stark erhöht. Auch wenn die Zulässigkeit des Ankaufs von Daten-CDs zu Recht in Zweifel gezogen werden darf, hat sich Deutschland schon durch die Änderung der Besteuerungsabkommen mit Liechtenstein und Luxemburg weitere Möglichkeiten verschafft, Informationen über seine Steuerbürger zu erhalten. Mit der Schweiz und Österreich wird verhandelt.

Die Abkommen erlauben Deutschland, andere Staaten unter bestimmten Voraussetzungen um Auskünfte über in Deutschland Steuerpflichtige zu ersuchen. Dies schließt auch die Benennung von Treuhändern, Begünstigten und Gründern bei Trusts und Stiftungen ein. Von diesen geänderten Rahmenbedingungen kann der Steuerpflichtige selbst betroffen sein, dies kann aber auch für andere Personen wie z. B. Bankmitarbeiter gelten, die durch eine unterstützende Tätigkeit Beihilfe zur Steuerstraftat geleistet haben. Für alle Betroffenen besteht die Möglichkeit einer Selbstanzeige. Werden deren Anforderungen eingehalten, kommt es zur Straffreiheit des Anzeigenden. Für die wirksame Selbstanzeige reicht es aus, dass die Einkünfte für die strafrechtlich noch nicht verjährten Jahre nacherklärt und die hinterzogenen Steuern nachentrichtet werden. „Ist Eile geboten und können Einkünfte noch nicht korrekt ermittelt werden, kann die Selbstanzeige auch stufenweise erfolgen“, erläutert Michael Kreft, Partner am Münchener Standort der Wirtschaftskanzlei SJ Berwin.

Erst werden die Besteuerungsgrundlagen großzügig geschätzt, das Finanzamt kann die Steuerbescheide ändern und mit fristgerechter Zahlung tritt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ein. Werden diese Änderungsbescheide dann offen gehalten, kann die korrekte Besteuerung nach Vorlage der exakten Daten herbeigeführt werden. Ist die Tat entdeckt, wird die Selbstanzeige allerdings unmöglich. „Allein deshalb, weil die Finanzbehörden im Besitz einer Daten-CD sind, ist die Tat jedoch noch nicht entdeckt“, erklärt Kreft weiter. Die strafbefreiende Selbstanzeige bleibe möglich, solange die Daten von dem zuständigen Finanzamt nicht konkret ausgewertet worden seien. Wann die Auswertung erfolge, entziehe sich aber der Kenntnis des Steuerpflichtigen. Schnelles Handeln ist jedenfalls zu empfehlen, da der Steuerpflichtige nur gewinnen kann: „Kommt er der Tatentdeckung zuvor, hat seine Erklärung strafbefreiende Wirkung. Verpasst er den Entdeckungszeitpunkt, kann er zumindest mit milderer Bestrafung rechnen“, so Kreft.

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