Gleiss Lutz begleitet Nord Stream in Regulierungsverfahren
Teilweise Freistellung erwirkt _ Die Kanzlei Gleiss Lutz hat das Energiekonsortium Nord Stream im Verfahren der Bundesnetzagentur zur Freistellung der Nord Stream-Pipeline von der Regulierung begleitet. Tätig war ein Team um die Partner Martin Raible (Energie- und Kartellrecht), Jacob von Andreae (Energie- und Öffentliches Recht, beide Düsseldorf) sowie Christian Köckritz (Europa- und Kartellrecht, Brüssel), das zumindest einen Teilerfolg erzielen konnte.
Zwar lehnte die Bundesnetzagentur den Freistellungsantrag mit Blick auf den zweiten Leitungsstrang „Nord Stream 2“ ab, da dieser bis zum Stichtag 23.5.19 noch nicht fertiggestellt war, gewährte jedoch für den bereits seit mehr als acht Jahren arbeitenden ersten Leitungsstrang eine Ausnahme. Antragsgemäß bezieht sich die Freistellung von der entsprechenden Regulierung auf den Abschnitt der Leitung im deutschen Hoheitsgebiet (einschließlich des deutschen Küstenmeeres) und gilt zunächst für 20 Jahre, rückwirkend ab dem Inkrafttreten des geänderten Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) am 12.12.19.
Ende Dezember 2019 hatte Nord Stream einen Antrag auf Freistellung eingereicht, nachdem die Änderungen der EU-Gasrichtlinie durch das geänderte Energiewirtschaftsgesetz der Bundesrepublik Deutschland ins deutsche Recht umgesetzt wurden. Die EU-Gasrichtlinie sieht die so genannte Entflechtung vor, d. h. ein Unternehmen kann nicht zugleich Gas gewinnen und die Pipeline besitzen, sowie die Festlegung wettbewerbsfähiger Tarife für das Pumpen von Gas und den Zugang zu Rohrleitungen durch Dritte.
Nord Stream besteht aus fünf Energieversorgern: der russischen PAO Gazprom (51%), den beiden deutschen Versorgern Wintershall Dea und PEG Infrastruktur (jeweils 15,5%), der niederländischen N.V. Nederlandse Gasunie und der französischen Engie (jeweils 9%).
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