Kampf den Steuersündern
Die Veröffentlichung der so genannten „Panama Papers“ im April 2016 hat national und international für Aufsehen gesorgt. Nun hat die Bundesregierung Konsequenzen gezogen und Ende Dezember 2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, StUmgBG) beschlossen. Ziel dieses Gesetzes-entwurfs ist es, Steuerbetrug über Briefkastengesellschaften durch erhöhte Transparenz zu unterbinden. Steuerpflichtige und Unternehmen aus der Finanzbranche müssen sich auf erweiterte Meldepflichten sowie auf Verschärfungen im Bereich der Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten einstellen. David Pasewaldt und Julia Baedorff, Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht bei Clifford Chance, erläutern im Folgenden die wesentlichsten geplanten Neuregelungen.
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Es drohen Geldbußen und Freiheitsstrafen
Steuerpflichtigen soll auferlegt werden, „beherrschende“ Geschäftsbeziehungen zu Gesellschaften insbesondere außerhalb der Europäischen Union (im Entwurf definiert als Drittstaat-Gesellschaften) ihrem Finanzamt zu melden, unabhängig davon, ob eine formale Beteiligung an den Drittstaat-Gesellschaften besteht. Ein vorsätzlicher oder leichtfertiger Verstoß gegen diese Meldepflichten soll als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden können. Zudem soll künftig ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vorliegen, wenn der Steuerpflichtige eine Drittstaat-Gesellschaft zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und so fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Eine solche Tat wäre mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht, die Verfolgungsverjährung würde zehn Jahre betragen und eine strafbefreiende Selbstanzeige wäre ausgeschlossen. Schließlich soll die Zahlungsverjährung für alle Steuerstraftaten von fünf auf zehn Jahre erhöht werden.
Finanzunternehmen müssen sich vorsehen
Auch für Unternehmen aus der Finanzbranche, insbesondere also für Banken, sollen unter bestimmten Voraussetzungen Meldepflichten gelten, wenn sie die Geschäftsbeziehung eines Steuerpflichtigen zu einer Drittstaat-Gesellschaft hergestellt oder vermittelt haben. Für die verantwortlich handelnden Personen soll ein vorsätzlicher oder leichtfertiger Verstoß gegen diese Meldepflichten ebenfalls als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet werden können. Die Unternehmen selbst sollen nach der Entwurfsbegründung in einem solchen Fall für die verursachten Steuerausfälle haften. Ferner kann den Unternehmen eine Verbandsgeldbuße drohen, mit der auch die aus der Herstellung oder Vermittlung relevanter Geschäftsbeziehungen generierten Gewinne abgeschöpft würden. Vor diesem Hintergrund sollten betroffene Unternehmen frühzeitig geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der geplanten Meldepflichten ergreifen, auch um Vorwürfe einer Aufsichtspflichtverletzung etwa gegen Mitglieder der Geschäftsleitung zu vermeiden.
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