Schlechte Aussichten für die Abwehr in letzter Minute
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Eine weitgehend sichere Position können sich Unternehmen zum Beispiel durch die Ausgabe von vinkulierten Namensaktien oder Vorzugs- statt Stammaktien verschaffen, weil es dadurch für den Bieter deutlich schwerer wird, sich durch Anteilskäufe die für die Kontrolle der Zielgesellschaft notwendigen Stimmrechte zu sichern. Auch die Erlangung von Kontrolle über das Management der Zielgesellschaft kann erschwert werden, insbesondere durch Satzungsregeln, die die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern erschweren, Entsenderechte oder Staggered-board-Bestimmungen. Zudem kann bei Gesellschaften, die dem Mitbestimmungsgesetz unterliegen, der Vorstand kaum gegen den Willen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ausgetauscht werden.
„Liegt das Übernahmeangebot aber vor, sind tatsächlich kaum noch Ad-hoc-Abwehrmaßnahmen erlaubt“, erläutert Hitzer. So darf etwa der Vorstand grundsätzlich nichts tun, was den Erfolg des Angebots vereiteln könnte. Ausnahmen: Maßnahmen, die die HV der Zielgesellschaft vor Veröffentlichung der Übernahmeabsicht beschlossen hatte, die der Vorstand unabhängig von dem Übernahmeangebot durchgeführt hätte oder denen der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft zugestimmt hat. Dabei muss in allen Fällen die konkrete Maßnahme im Unternehmensinteresse der Zielgesellschaft liegen. „Entscheidend ist aber, dass sich Vorstand und Aufsichtsrat sehr früh ernsthaft und offen mit dem Thema befassen, um die rechtlichen und strategischen Optionen festzulegen“, sagt Hitzer. „Denn eine gut geplante und wohl überlegte Übernahme kann auch eine Chance für Unternehmen, Mitarbeiter und Aktionäre sein.“
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